Studiendekan

Konrad Strutz
Liddy Scheffknecht (Stellvertretung)

Sprechstunden des Studiendekans während des Semesters:
Dienstag 11:00 - 13:00 und Donnerstag 11:00 - 13:00
nach Terminvereinbarung per EMail

Büro des Studiendekans: Oskar-Kokoschka-Platz 2, Ferstel-Trakt, Erdgeschoß
 
Fragen zu den Themen Anerkennung von Prüfungen, Vorausbescheide für Austauschprogramme und Beurlaubungen können an Kurt Wallner (anerkennungen@uni-ak.ac.at) gerichtet werden. Zusätzlich ist Kurt Wallner jeden Mittwoch von 10 bis 16 Uhr vor Ort für Beratungen anzutreffen.


Für Anträge auf Anerkennung ("Anrechnung") von Prüfungen nutzen Sie bitte das Formular "Antrag auf Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen" in der rechten Spalte. Anträge können in Papierform (keine Originaldokumente!) sowie per EMail (anerkennungen@uni-ak.ac.at und studiendekan@uni-ak.ac.at) eingereicht werden.

Anträge auf Anerkennung von Prüfungen gelten als vollständig, wenn sie zumindest:

  • ein vollständig und ordnungsgemäß ausgefülltes sowie unterschriebenes Antragsformular (Download in der rechten Spalte), mit allen erforderlichen Einträgen, u.a. absolvierte Lehrveranstaltungen und für die Anerkennung beabsichtigte Prüfungsfächer aus dem Curriculum,

  • einen gültigen Nachweis (Sammel- oder Einzelzeugnis bzw. Transcript of Records) über alle anzuerkennenden Prüfungen,

  • Inhaltsangaben, Beschreibungen oder Quellen der zugehörigen Lehrveranstaltungen bzw. Bestätigungen von Berufserfahrungen,

  • und ggf. einen zuvor ausgestellten Vorausbescheid.


Unvollständige Anträge auf Anerkennung werden zurückgewiesen.

Die Bearbeitung von Anträgen erfolgt in der Reihenfolge des Eintreffens und kann mitunter eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Beschleunigte Verfahren bzw. eine Umreihung sind nicht möglich, da annähernd alle Anträge als dringend übermittelt werden. Der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nach UG § 78 Abs. 4 beträgt zwei Monate - dieser wird in der Regel jedoch unterschritten.

Einmal erfolgte Anerkennungen können nicht mehr verschoben werden, d.h. die jeweiligen ECTS sind durch die Anerkennung dauerhaft einem bestimmten Prüfungsfach in der Studienplananalyse zugeordnet!


Beurlaubungen vom Studium bedürfen einer Begründung. Mögliche Beurlaubungsgründe werden durch § 67 Abs. 1 UG 2002 sowie die Satzung der Universität für angewandte Kunst Wien definiert. Nutzen Sie bitte das Formular Antrag auf Beurlaubung in der rechten Spalte und fügen Sie die Bestätigung(en) des Beurlaubungsgrundes bei. Während einer Beurlaubung ist nicht möglich, Lehrveranstaltungen zu besuchen, Arbeiten zur Begutachtung einzureichen oder Prüfungen abzulegen.


Bei Anfragen um einen Termin für die Sprechstunde geben Sie bitte Folgendes bekannt:
Name, Matrikelnummer, Studienrichtung, gegenwärtiges Semester, Mobil- bzw. Telefonnummer, Anliegen.
Richten Sie die Anfrage bitte an kurt.wallner@uni-ak.ac.at und studiendekan@uni-ak.ac.at.
 
Dem Studiendekan kommen folgende Aufgaben zu:

  • Genehmigung der Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen Universität als der Universität der Zulassung (§ 63 Abs. 9 Z 2 UG)
  • Genehmigung der Anträge auf Studienbeurlaubung (§ 67 Abs. 1 UG)
  • Nichtigerklärung der Beurteilung von Prüfungen mit Bescheid im Fall der Erschleichung der Anmeldung zur Prüfung (§ 73 Abs. 1 UG)
  • Ausstellung von Zeugnissen über Studienabschlüsse (§ 74 Abs. 3 UG)
  • Heranziehung von fachlich geeigneten Prüferinnen / Prüfern für die Zulassungs- und Ergänzungsprüfungen (§ 75 Abs. 1 UG)
  • Heranziehung von Personen mit einer gleichwertigen Lehrbefugnis an anderen anerkannten in- oder ausländischen gleichrangigen Bildungseinrichtungen für die Betreuung und Beurteilung von Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen im Bedarfsfall (Satzungsteil "Studienrecht" § 10 Abs. 2)
  • Heranziehung anderer fachlich geeigneter Prüferinnen / Prüfer als die Leiterin / den Leiter der Lehrveranstaltung für Lehrveranstaltungsprüfungen im Bedarfsfall (Satzungsteil "Organisationsrecht / Prüfungskommissionen“ § 7 Abs.1)
  • Einsetzung der Prüfungskommissionen für kommissionelle Prüfungen (Satzungsteil "Organisationsrecht / Prüfungskommissionen“ § 7)
  • Festlegung näherer Bestimmungen über die organisatorische Abwicklung von Prüfungen (Satzungsteil "Studienrecht" § 8 Abs. 3)
  • Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilten Prüfungen ordentlicher Studierender an anderen anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen, einer berufsbildenden höheren Schule, einer höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 1 UG)
  • Bescheidmäßige Anerkennung von positiv beurteilte Prüfungen der oder des außerordentlichen Studierenden, die an einer Bildungseinrichtung gemäß § 78 Abs. 1 UG abgelegt wurden, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind (§ 78 Abs. 9 UG)
  • Bescheidmäßige Aufhebung von negativ beurteilten Prüfungen bei schwerem Mangel in der Durchführung (§ 79 Abs. 1 UG)
  • Sicherstellung der Aufbewahrung der den Studierenden nicht ausgehändigten Beurteilungsunterlagen für die Dauer von mindestens 6 Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung (§ 79 Abs. 3 UG)
  • Genehmigung des Antrags auf Ausschluss der Benutzung von an die Universitätsbibliothek gem. § 86 Abs. 1 UG abgelieferten wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten für längstens 5 Jahre nach Ablieferung (§ 86 Abs. 4 UG)
  • Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen / Absolventen der ordentlichen Studien (§ 87 Abs. 1 UG)
  • Bescheidmäßige Verleihung akademischer Grade an die Absolventinnen / Absolventen von Universitätslehrgängen (§ 87 Abs. 2 UG)
  • Bescheidmäßige Aufhebung von Verleihungsbescheiden inländischer akademischer Grade (§ 89 UG)
  • Bescheidmäßige Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung, § 90 Abs. 3 UG)
  • Bescheidmäßiger Widerruf der Nostrifizierung von Studienabschlüssen, insbesondere wenn diese durch gefälschte Zeugnisse erschlichen wurden (§ 90 Abs.5 UG)
Nostrifizierung
 
Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 16.11.2023
Nostrifizierung
 
§ 90.
 
(1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
 
(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
 
(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
 
(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
 
(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
 
(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen

Universitätsgesetz 2002, Fassung vom 01.07.2025 
 
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen
§ 78.
 
(1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn
1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und
2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:
a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;
b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;
c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern;
d) einem österreichischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht.
 
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen:
1. wissenschaftliche Tätigkeiten oder wissenschafts- oder ausbildungsbezogene Praktika in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können;
2. künstlerische Tätigkeiten und kunstbezogene Praktika in Organisationen und Unternehmen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können;
3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogische Studien.
 
(3) Andere berufliche oder außerberufliche Kompetenzen können nach Durchführung einer Validierung der Lernergebnisse bis zu dem in Abs. 4 Z 6 festgelegten Höchstausmaß anerkannt werden. In diesem Fall sind Regelungen zum Verfahren zur Validierung der Lernergebnisse gemäß den in der Satzung festgelegten Standards aufzunehmen.
 
(4) Für Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen gilt Folgendes:
1. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden für ein ordentliches oder außerordentliches Studium.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 68, BGBl. I Nr. 50/2024)
3. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dem Antrag anzuschließen. § 60 Abs. 3a ist sinngemäß anzuwenden.
4. Die Anerkennung erfolgt durch Bescheid des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs für ein ordentliches oder außerordentliches Studium. Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Für Beschwerden gegen den Bescheid gilt § 46 Abs. 2.
5. Die Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen, die entgegen der Bestimmung des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
6. Die Universität kann absolvierte Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und c bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sowie berufliche oder außerberufliche Kompetenzen bis zu einem Höchstausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten anerkennen. Diese Anerkennungen sind bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 90 ECTS-Anrechnungspunkten zulässig.
7. Die Anerkennung als Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
8. Anerkannte Prüfungen, andere Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen sind mit der Bezeichnung „anerkannt“ einschließlich der Anzahl jener ECTS-Anrechnungspunkte auszuweisen, die im Curriculum für die anerkannte Prüfung oder andere Studienleistung vorgesehen ist.
9. Die Anerkennung von Prüfungen kann auch durch Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
 
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist im Voraus mit Bescheid festzustellen, welche der geplanten Prüfungen und anderen Studienleistungen anerkannt werden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 70, BGBl. I Nr. 50/2024)
 
Information über die Einreichung von Anträgen auf Anerkennung
Wenn sie Lehrveranstaltungen als Mitbeleger/in (ohne zu einem konkreten Studium zugelassen zu sein) an einer anderen Universität absolvieren vollen, benötigen wir den vor dem Besuch der Lehrveranstaltungen genehmigten Vorausbescheid seitens des Studiendekans an der Angewandten. (UG 2002 & 68 Abs. 9)
Wenn Sie in anderen oder vorangegangenen Studien an der Angewandten oder anderen Universitäten/Hochschulen Lehrveranstaltungen bzw. Prüfungen abgelegt haben, können Sie beantragen, dass diese für Ihr momentanes Studium als Leistungen anerkannt werden, sofern sie den im betreffenden Curriculum Ihres Studiums an der Universität für angewandte Kunst Wien festgelegten Anforderungen unter Berücksichtigung der wesentlichen im Curriculum festgelegten Lernergebnisse entsprechen. 
Leistungen, die bereits für Ihr Studium anerkannt wurden, dürfen nicht innerhalb desselben Studiums nochmals anerkannt werden. 
Anerkennungen gelten und können, nachdem der Anerkennungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht rückgängig gemacht werden. 
Vorgangsweise:
 
Der Antrag ist beim zuständigen Studiendekan einzubringen.
(Antragsformular: Homepage der Angewandten: Studiendekan, Antrag auf Anerkennung)

Anträge auf Annerkennung von Prüfungen sind vollständig, wenn sie zumindest ein korrekt ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular (Download in der rechten Spalte) und einen gültigen Nachweis (Sammel- oder Einzelzeugnis bzw. Transcript of Records) über alle anzuerkennenden Prüfungen sowie Inhaltsangaben oder Quellen der zugehörigen Lehrveranstaltungen bzw. Bestätigungen von Berufserfahrungen und ggf. einen zuvor ausgestellten Vorausbescheid enthalten.
 
Unvollständige Anträge auf Anerkennung müssen zurückgewiesen werden.

Einmal erfolgte Anerkennungen können nicht mehr verschoben werden, d.h. die ECTS sind durch die Anerkennung dauerhaft einem bestimmten Prüfungsfach in der Studienplananalyse zugeordnet!
 
Das korrekt ausgefüllte und unterschriebene Formular mitsamt der relevanten Beilagen übermitteln Sie uns bitte per 
Postanschrift: Kurt Wallner Studiendekanat, O. Kokoschka Platz 2, 1010 Wien
 
Für rasche Abwicklung Ihres Ansuchens ersuchen wir Sie um Angabe einer Mobil- bzw. Telefonnummer,  mit der Sie für ein Gespräch erreichbar sind.
 
Der Anerkennungsbescheid wird Ihnen elektronisch übermittelt.